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Liegenschaftssteuer in der Schweiz: Das sollten Eigentümer wissen

Liegenschaftssteuer in der Schweiz: Das sollten Eigentümer wissen

Viele Immobilienbesitzer in der Schweiz fragen sich, ob und in welcher Höhe sie eine Liegenschaftssteuer zahlen müssen. Da diese Steuer kantonal geregelt ist, gibt es grosse Unterschiede – in manchen Kantonen fällt sie gar nicht an.

Kurz und knapp

  • Nicht alle Kantone erheben eine Liegenschaftssteuer.
  • Sie ist eine Objektsteuer auf den vollen Liegenschaftswert (ohne Abzug von Schulden) und wird in Promille berechnet.
  • Die Erhebung erfolgt je nach Kanton kantonal, kommunal oder kombiniert.
  • Zuständig ist stets der Standort der Liegenschaft, nicht der Wohnsitz des Eigentümers.
  • Typische Ausnahmen gelten für Grundstücke mit öffentlichem Nutzen sowie Immobilien im Besitz von Institutionen wie SNB, SBB.

Was versteht man unter Liegenschaftssteuer?

Die Liegenschaftssteuer ist eine direkte Objektsteuer für Eigentümer von Immobilien. Sie fällt zusätzlich zur Vermögenssteuer an – allerdings nur in bestimmten Kantonen. Der Bund erhebt keine Liegenschaftssteuer.

Die Steuerpflicht ergibt sich ausschliesslich durch den Besitz einer Liegenschaft – unabhängig vom Einkommen oder vom übrigen Vermögen. Je nach Kanton wird die Abgabe auch Grund- oder Grundstücksteuer genannt.

So wird die Steuer berechnet

Formel:

Liegenschaftssteuer = Steuerwert × Steuersatz / 1000

  • Grundlage ist in den meisten Kantonen der amtliche oder steuerliche Schätzwert, nicht der Marktpreis.


Abzüge möglich?

Ja – je nach Kanton.

  • Bern: Im Steuerjahr angefallene Liegenschaftssteuern sind abziehbar.
  • Thurgau: Die kantonale Liegenschaftssteuer betrug 0,5 ‰; deren Abschaffung wurde per Volksentscheid beschlossen. Inkrafttreten erfolgt gemäss kantonaler Umsetzung. Damit entfällt künftig auch die Frage der Abzugsfähigkeit.
  • Andere Kantone: Prüfen Sie die aktuellen Weisungen der Kantone oder Gemeinden.

Wer muss zahlen?

  • Steuerpflichtig ist grundsätzlich der im Grundbuch eingetragene Eigentümer.
  • Bei Nutzniessung trägt in den meisten Fällen der Nutzniesser die Steuer.
  • Juristische und natürliche Personen können unterschiedlich behandelt werden.
  • Die Steuer wird immer am Ort der Liegenschaft erhoben, nicht am Wohnsitz.

Befreiungen

Von der Liegenschaftssteuer ausgenommen sind unter anderem:

  • Grundstücke mit öffentlichem Nutzen (z. B. Schulen, Verwaltung, Parks)
  • Gemeinnützige, kulturelle oder religiöse Immobilien (Kirchen, Sportanlagen etc.)
  • Grundstücke im Besitz von Institutionen wie SNB, SBB oder SUVA

Kantone ohne Liegenschaftssteuer

Folgende Kantone kennen keine Liegenschaftssteuer:

Zürich, Schwyz, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft und Aargau.

Steuersätze in ausgewählten Kantonen

  • Bern: Bis 1,5 ‰
  • Thurgau: 0,5 ‰ (kantonal) – Abschaffung beschlossen, Inkrafttreten gemäss Umsetzung
  • St. Gallen, Graubünden, Wallis, Freiburg: Die Erhebung erfolgt als obligatorische oder fakultative Gemeindesteuer. Die Höhe variiert je nach Kanton und Gemeinde. Bitte konsultieren Sie die aktuellen kantonalen oder kommunalen Steuerinformationen.

Die Liegenschaftssteuer ist kantonal sehr unterschiedlich geregelt – von kompletter Befreiung bis zu mehreren Promille des Liegenschaftswerts. Wer eine Immobilie besitzt, sollte die aktuellen Bestimmungen seines Kantons und seiner Gemeinde unbedingt prüfen, um die Steuerlast korrekt einzuschätzen.

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Häufige Fragen zur Liegenschaftssteuer in der Schweiz

In welchen Kantonen gibt es keine Liegenschaftssteuer?+

Keine Liegenschaftssteuer erheben die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus, Zug, Solothurn, Basel Landschaft und Aargau.

Ist die Liegenschaftssteuer abziehbar?+

Die Abzugsfähigkeit ist kantonal geregelt. Beispiel Bern: Im Steuerjahr bezahlte Liegenschaftssteuern können abgezogen werden. Im Kanton Thurgau betrug die kantonale Liegenschaftssteuer 0,5 Promille; die Abschaffung wurde per Volksentscheid beschlossen. Prüfen Sie die aktuelle Umsetzung und die kantonalen Weisungen.

Wer ist steuerpflichtig und wo wird die Steuer erhoben?+

Steuerpflichtig ist in der Regel die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin oder der eingetragene Eigentümer. Bei einer Nutzniessung trägt häufig die Nutzniesserin oder der Nutzniesser die Steuer. Erhoben wird die Abgabe am Ort der Liegenschaft und nicht am Wohnsitz.

Wie wird die Liegenschaftssteuer berechnet?+

Die Steuer wird als Promillesatz vom Steuerwert berechnet: Liegenschaftssteuer gleich Steuerwert mal Steuersatz geteilt durch eintausend. Grundlage ist häufig der amtliche oder steuerliche Wert, nicht der Marktpreis. Landwirtschaftliche Objekte werden in der Praxis nach Ertragswert beurteilt.

Wer erhebt die Liegenschaftssteuer: Kanton oder Gemeinde?+

Je nach Kanton wird die Steuer kantonal, kommunal oder kombiniert erhoben. In einigen Kantonen ist sie obligatorisch, andernorts fakultativ. Bezeichnungen wie Grundsteuer oder Grundstücksteuer sind ebenfalls gebräuchlich.

Gibt es Befreiungen von der Liegenschaftssteuer?+

Typische Befreiungen gelten für Grundstücke mit öffentlichem Nutzen, für gemeinnützige, kulturelle oder religiöse Immobilien sowie für Grundstücke im Besitz von Institutionen wie der Schweizerischen Nationalbank, der Schweizerischen Bundesbahn oder der SUVA. Details regeln Kanton und Gemeinde.



Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Kantonale und kommunale Regelungen können sich ändern. Bitte prüfen Sie den aktuellen Stand bei Ihrem zuständigen Steueramt.

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