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Grundstückgewinnsteuer bei Erbschaft – was Eigentümer wissen sollten

Grundstückgewinnsteuer bei einer Erbschaft – was Sie wissen müssen  | IMMO meyer

Wer eine Immobilie wie zum Beispiel ein Haus, eine Wohnung, ein Grundstück oder ein Mehrfamilienaus in der Schweiz erbt, sieht sich oft mit der Frage konfrontiert, ob dabei die Grundstückgewinnsteuer sofort fällig wird. Die Antwort darauf ist wichtig, um die richtige Entscheidung für den weiteren Umgang mit der geerbten Liegenschaft zu treffen. 

Fällt bei einer Erbschaft die Grundstückgewinnsteuer an?

Grundsätzlich gilt: Bei einer Erbschaft wird die Grundstückgewinnsteuer nicht sofort fällig. Sie wird aufgeschoben und erst dann erhoben, wenn die Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt verkauft wird. In diesem Fall spricht man von der latenten Grundstückgewinnsteuer.

Wann muss die Steuer bezahlt werden?

Die Steuer wird beim nächsten Verkauf oder bei einer steuerbegründenden Handänderung fällig. Entscheidend ist nicht der Marktwert zum Zeitpunkt der Erbschaft, sondern der ursprüngliche Kaufpreis, den die verstorbene Person bezahlt hat.

Beispiel:

  • Eine Wohnung in Liestal wurde ursprünglich für CHF 750’000 gekauft.
  • Zum Zeitpunkt der Erbschaft liegt der Marktwert bei CHF 1 Mio.
  • Der Erbe verkauft die Wohnung einige Jahre später für CHF 1.2 Mio.

Für die Berechnung zählt der ursprüngliche Kaufpreis. Es ergibt sich ein Gewinn von CHF 450’000 (abzüglich abzugsfähiger Kosten), auf den die Grundstückgewinnsteuer erhoben wird.

Steuerfallen bei Erbteilungen

In der Praxis kommt es vor, dass Steuerbehörden eine Handänderung nicht mehr als klassische Erbteilung werten. In solchen Fällen kann die Grundstückgewinnsteuer sofort fällig werden. Da die Abgrenzung nicht immer klar ist, empfiehlt es sich, frühzeitig eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Was ist die Grundstückgewinnsteuer?

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Abgabe, die beim Verkauf einer Immobilie anfällt. Sie wird auf den erzielten Gewinn berechnet – also auf die Differenz zwischen Verkaufserlös und ursprünglichem Kaufpreis. Bestimmte Kosten wie wertvermehrende Investitionen, Maklerprovisionen oder Notariatsgebühren können vom Gewinn abgezogen werden.

Da jeder Kanton eigene Regelungen vorsieht, gibt es Unterschiede:

  • Monistisches System: Alle Verkäufe sind steuerpflichtig.
  • Dualistisches System: Nur private Verkäufe sind steuerpflichtig; geschäftliche werden über Einkommens- oder Gewinnsteuer erfasst.

Wichtig: Der Bund erhebt keine Grundstückgewinnsteuer – sie ist ausschliesslich kantonal geregelt.

Immobilienverkauf nach einer Erbschaft

Wenn Sie eine geerbte Liegenschaft wie ein Haus, eine Wohnung, ein Land oder ein Mehrfamilienhaus verkaufen möchten, ist eine präzise Immobilienbewertung entscheidend. Nur so lassen sich die steuerlichen Auswirkungen einschätzen und der Marktwert richtig festlegen. Mit einer durchdachten Verkaufsstrategie vermeiden Sie unnötige Kosten und sichern sich den besten Verkaufspreis.

Die Experten von IMMO meyer unterstützen Sie dabei – von der ersten Bewertung bis zum erfolgreichen Abschluss. Wir kennen die steuerlichen Besonderheiten bei Erbschaften und begleiten Sie Schritt für Schritt.

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Häufig gestellte Fragen zur Grundstückgewinnsteuer bei Erbschaften

Nein. Bei einer Erbschaft wird die Grundstückgewinnsteuer in der Regel nicht sofort fällig. Sie wird aufgeschoben und erst dann erhoben, wenn die geerbte Immobilie tatsächlich verkauft wird.

Die latente Grundstückgewinnsteuer wird beim nächsten Verkauf oder bei einer steuerbegründenden Handänderung fällig. Grundlage ist immer der ursprüngliche Kaufpreis der verstorbenen Person, nicht der Marktwert zum Zeitpunkt der Erbschaft.

Abzugsfähig sind beispielsweise wertvermehrende Investitionen (z. B. Renovationen), Maklerprovisionen oder Notariatsgebühren. Diese Posten reduzieren den steuerpflichtigen Gewinn und damit die Steuerlast.

Ja. In der Schweiz sind die Regelungen kantonal verschieden. Einige Kantone wenden das monistische System an, in dem alle Verkäufe steuerpflichtig sind. Andere nutzen das dualistische System, bei dem nur private Verkäufe steuerpflichtig sind. Der Bund erhebt keine Grundstückgewinnsteuer.

Eine professionelle Immobilienbewertung ist der erste Schritt. So kennen Sie den realistischen Marktwert und können die steuerlichen Folgen besser einschätzen. Mit einer fundierten Verkaufsstrategie und fachlicher Begleitung lassen sich Steuerfallen vermeiden und ein optimaler Preis erzielen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschliesslich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Da die gesetzlichen Regelungen kantonal unterschiedlich sind, empfehlen wir Ihnen, sich für Ihre persönliche Situation an einen Steuerexperten oder Notar zu wenden.

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